Mit Beschluss vom 11. Dezember 2006 hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen die Grundrechtsklage einer hessischen Bürgerin zurückgewiesen, die unmittelbar gegen Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) gerichtet war, insbesondere gegen § 36a Abs.1 Satz 4 HGO, wonach eine Fraktion aus mindestens zwei Gemeindevertretern gebildet werden muss.