Blick auf die Richterbank.

Grundrechtsklage

Der Staatsgerichtshof entscheidet nur in den Fällen, die ihm durch die Verfassung oder ein Gesetz zugewiesen sind (§ 15 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof). Hierzu zählt auch die Grundrechtsklage. Sie bildet nicht nur nach der Zahl der Eingänge den Schwerpunkt der Arbeit des Staatsgerichtshofs.

Gemeinden und Gemeindeverbände können Grundrechtsklage erheben, wenn Hessisches Landesrecht die Vorschriften der Verfassung des Landes Hessen über das Recht der kommunalen Selbstverwaltung verletzt.

Wesentliche Voraussetzungen einer Grundrechtsklage

Jeder kann den Staatsgerichtshof mit der Grundrechtsklage anrufen, der geltend macht, der Gesetzgeber, eine Behörde oder ein Gericht des Landes Hessen verletzten ein Grundrecht, das ihm die Hessische Verfassung gewährt.

Der Staatsgerichtshof prüft dabei nur, ob der angegriffene Rechtsakt (Gesetz, behördliche oder gerichtliche Entscheidung) die Hessische Verfassung verletzt. Die Verfassung ist jedoch nicht schon dann verletzt, wenn ein Verfahren oder eine Entscheidung Fehler enthält. Der Fehler muss zugleich auch die Verfassung verletzen.

Die Zulässigkeit einer Grundrechtsklage setzt unter anderem voraus:

  • Bevor die Grundrechtsklage erhoben wird, müssen in der Regel alle gerichtlichen Instanzen ordnungsgemäß angerufen worden sein. Gegen die angegriffene Entscheidung darf kein anderer Rechtsbehelf mehr gegeben sein (so genannte Erschöpfung des Rechtswegs).
  • Soll mit der Grundrechtsklage ein Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör gerügt werden, muss das zuvor bei dem letztzuständigen Fachgericht gerügt worden sein (so genannte Anhörungsrüge nach § 321a ZPO, § 152a VwGO, § 178a SGG, § 78a ArbGG, § 44 FamFG, § 133a FGO, §§ 33a, 356a StPO).
  • Die Frist zur Erhebung der Grundrechtsklage ist einzuhalten. Bei Grundrechtsklagen gegen gerichtliche Entscheidungen beträgt sie einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung des höchsten Gerichts des Landes Hessen, das in dieser Sache angerufen werden konnte. Gegebenenfalls kann dies auch die Entscheidung über die Anhörungsrüge sein.
  • Auch wenn gegen die Entscheidung des höchsten Gerichts des Landes Hessen noch ein Rechtsmittel zu einem Bundesgericht eingelegt wird, ist diese Monatsfrist zu wahren. Die Grundrechtsklage ist dann in der Monatsfrist zusätzlich zum Rechtsmittel an das Bundesgericht zu erheben und zu begründen.
  • Bei Grundrechtsklagen unmittelbar gegen Gesetze gilt eine Jahresfrist (§ 45 Abs. 2 StGHG).
  • Die Grundrechtsklage ist unzulässig, wenn in derselben Sache eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben wird (§ 43 Abs. 1 Satz 2 und 3 StGHG).
  • Die Grundrechtsklage ist stets innerhalb der Frist zu begründen. Auch sämtliche Anlagen, auf die sich die Begründung bezieht, sind innerhalb der Frist vorzulegen.

Bei der Begründung einer Grundrechtsklage ist unter anderem folgendes zu beachten:

  • Die Begründung muss darlegen, welche Behörde oder welches Gericht des Landes Hessen welches Grundrecht aus der Hessischen Verfassung verletzt haben soll.
  • Die Tatsachen und Umstände, aus denen sich die Grundrechtsverletzung ergeben soll, sind im Einzelnen darzulegen.
  • Die staatliche Maßnahme, gegen die sich die Grundrechtsklage richtet, ist genau zu bezeichnen. Datum, Aktenzeichen und Tag des Zugangs der Entscheidung sind anzugeben. Zusätzlich ist die angegriffene Entscheidung vorzulegen oder deren Inhalt im Einzelnen vorzutragen. Dazu gehören auch Angaben zum Gegenstand des Ausgangsverfahrens.

Antragsteller können die Grundrechtsklage selbst erheben.

Das Verfahren ist in der Regel kostenfrei. Beim Erfolg der Klage werden die notwendigen Auslagen erstattet. Bei einem unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Antrag kann eine Gebühr auferlegt werden. Der Staatsgerichtshof kann auch einen Vorschuss anfordern.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Gesetz über den Staatsgerichtshof (§§ 43 ff. StGHG) verwiesen.

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