Staatsgerichtshof des Landes Hessen
Der Staatsgerichtshof ist ein Verfassungsorgan des Landes Hessen. Seine Aufgabe ist, den in der Verfassung des Landes Hessen zum Ausdruck gekommenen Willen des hessischen Volkes zu hüten und zu bewahren.
Struktur, Zuständigkeiten und Verfahren des Staatsgerichtshofs sind in den Artikeln 130 bis Art. 133 der Verfassung des Landes Hessen und im Gesetz über den Staatsgerichtshof in der Fassung vom 19. Januar 2001 geregelt (Die genannten Rechtsvorschriften finden Sie auf der Internetseite HessenrechtÖffnet sich in einem neuen Fenster, indem Sie die jeweilige Rechtsvorschrift dort im Suchfeld eingeben).
Der Staatsgerichtshof besteht aus elf Mitgliedern. Fünf Mitglieder müssen Berufsrichter sein. Sie werden vom Landtag auf sieben Jahre gewählt. Die weiteren sechs Mitglieder werden für jede Wahlperiode des Landtags neu gewählt. Beim Staatsgerichtshof besteht eine Landesanwaltschaft. Sie kann als öffentlicher Kläger auch selbst Verfahren einleiten und sich an allen Verfahren beteiligen.
Der Staatsgerichtshof entscheidet
- über Grundrechtsklagen,
- über Verfassungsstreitigkeiten,
- über die Vereinbarkeit von hessischen Gesetzen und Rechtsverordnungen mit der Verfassung des Landes Hessen,
- in Verfahren bei Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksentscheid,
- über Anklagen gegen ein Mitglied der Landesregierung,
- in den sonstigen ihm durch Gesetz zugewiesenen Fällen.