Staatsgerichtshof des Landes Hessen

Antrag der FDP-Fraktion unzulässig

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen weist Anträge der Fraktion der Freien Demokraten gegen die vermutete Zustimmung der Mitglieder der Landesregierung zur geplanten Grundgesetzänderung („Schuldenbremse“) im Bundesrat zurück.

Nr. 04/2025

Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat die Anträge der Fraktion der Freien Demokraten im Hessischen Landtag heute im Beschlusswege zurückgewiesen. Die Anträge richteten sich gegen die avisierte Zustimmung der Mitglieder der Landesregierung zur geplanten Grundgesetzänderung im Bundesrat am Freitag, den 21. März 2025.

Die Antragstellerin hat beim Staatsgerichtshof des Landes Hessen sowohl ein Verfassungsstreitverfahren eingeleitet als auch den Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt. Sie ist der Auffassung, die bevorstehende Änderung des Grundgesetzes käme einer Änderung der Landesverfassung gleich. Damit werde der Landtag in seinen in der Hessischen Verfassung garantierten Mitwirkungsrechten bei der Änderung der Landesverfassung (Art. 123 Hessische Verfassung) verletzt. Zudem verstoße die Zustimmung gegen die Verpflichtung der Landesregierung zur Verfassungsorgantreue, die die Verfassungsorgane verpflichte, bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben wechselseitig Rücksicht zu nehmen. Im Wege des Eilrechtsschutzes begehrte die Antragstellerin, den in den Bundesrat entsandten Mitgliedern der Landesregierung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, im Bundesrat einer Änderung des Grundgesetzes zuzustimmen.

Die Zurückweisung des Antrags im Hauptsacheverfahren erfolgte wegen fehlender Antragsbefugnis der Landtagsfraktion. Eine Landtagsfraktion kann in einem Verfassungsstreitverfahren nach dem Gesetz über den Staatsgerichtshof - StGHG - nur ihre eigenen Rechte, nicht aber die Rechte des Landtags geltend machen (§ 42 Abs. 3 StGHG). Eine Verletzung eigener Rechte hat die Antragstellerin nicht gerügt und solche sind auch nicht ersichtlich. Der Antrag war daher bereits als unzulässig zurückzuweisen.

Da der Antrag in der Hauptsache erfolglos geblieben ist, war der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ebenfalls zurückzuweisen.

Dr. Livia Fenger

Richterin am Sozialgericht

Staatsgerichtshof des Landes Hessen

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