Nr. 3/2024
Die im Verfassungsstreitverfahren gestellten Anträge der AfD-Fraktion im Hessischen Landtag sind unzulässig. Dies hat der Staatsgerichtshof mit seinem Beschluss vom 10. Juli 2024 entschieden und die Anträge der AfD-Fraktion zurückgewiesen.
- Das Verfassungsstreitfahren richtete sich gegen die von der Hessischen Landesregierung teilweise geübte Praxis, Gesetzentwürfe im Bereich der Ministerialverwaltung ausarbeiten zu lassen und diese den Regierungsfraktionen ohne Kostenerstattung zur eigenen Verwendung zu überlassen. Die AfD-Fraktion war der Auffassung, dies stelle eine geldwerte Naturalleistung der Regierung an die Regierungsfraktionen dar und verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen. Sie rügte zudem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Organtreue.
- Der Staatsgerichtshof erachtete den von der AfD-Fraktion gestellten Antrag zu 1 auf Feststellung, dass die von ihr gerügte Praxis verfassungswidrig sei, für unzulässig. Antragsgegenstand im Verfassungsstreitverfahren könne nur eine konkrete Maßnahme oder Unterlassung sein. Die AfD-Fraktion habe aber keine konkrete Maßnahme genannt, die sie in ihren durch die Verfassung übertragenen Rechten verletzt. Statt ein konkretes Gesetzesvorhaben zur Überprüfung durch den Staatsgerichtshof zu stellen, habe sie ausdrücklich eine allgemeine Praxis der Hessischen Landesregierung angegriffen. Diesem so gefassten Antrag komme der Charakter einer abstrakten Rechtsfrage zu, deren Beantwortung nicht Gegenstand eines Verfassungsstreitverfahrens sein könne.
- Auch den Antrag zu 2 wies der Staatsgerichtshof als unzulässig zurück. Mit ihm begehrte die AfD-Fraktion, es der Hessischen Landesregierung zu verbieten, in der Ministerialverwaltung ausgearbeitete Gesetzentwürfe einer der Regierungsfraktionen im Hessischen Landtag ohne Kostenerstattung zur eigenen Verwendung zu überlassen. Da dem Staatsgerichtshof in Verfassungsstreitigkeiten lediglich eine Feststellungsbefugnis zustehe, verfolge der beantragte Ausspruch darüber hinaus ein Verbot, das der Verpflichtung zur Unterlassung einer Maßnahme gleichkommt, und damit ein unzulässiges Rechtsschutzziel.