Staatsgerichtshof des Landes Hessen

Jahresrückblick 2021 - Jahresausblick 2022

Rekordeingangszahlen wegen Corona / Verfahren zum Corona-Sondervermögen 2021 im Mittelpunkt / Mündliche Verhandlung in den Verfahren mehrerer Kommunen gegen das Gesetz über das Programm „Starke Heimat Hessen“ Mitte 2022 geplant / Hessische Verfassung nach 75 Jahren hoch aktuell / Gerichtspräsident Roman Poseck warnt vor Parallelwelten und Angriffen auf die Rechts- und Verfassungsordnung.

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Nr. 07/2021

„Auch 2022 wird sich der Staatsgerichtshof mit finanzverfassungsrechtlichen Fragen befassen. Nach den derzeitigen Planungen soll die mündliche Verhandlung in den kommunalen Grundrechtsklageverfahren gegen das Gesetz „Starke Heimat Hessen“ im Juni oder Juli durchgeführt werden. Kläger sind die Stadt Frankfurt am Main, die Gemeinde Biebergemünd sowie die Städte Büdingen, Schwalbach am Taunus und Stadtallendorf. Die Kommunen sehen sich und andere hessische Gemeinden insbesondere in ihrem Recht auf Selbstverwaltung und auf interkommunale Gleichbehandlung verletzt. Sie halten das Gesetz daher für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen“, führte der Präsident des Staatsgerichtshofes Prof. Dr. Roman Poseck heute anlässlich der Jahresbilanz des hessischen Verfassungsgerichtes in Wiesbaden aus.

Im Jahre 2021 seien bislang 68 Verfahren beim Staatsgerichtshof eingegangen. Dies sei ein Rekord (2020: 67; 2019: 39). Der starke Verfahrensanstieg gegenüber früheren Jahren sei ganz maßgeblich auf Corona zurückzuführen. 17 und damit 25% der in diesem Jahr eingegangenen Verfahren hätten einen Bezug zur Coronapandemie gehabt. Der Staatsgerichtshof habe im Verlauf des Jahres unter anderem Eilanträge von Gastronomen und Diskothekenbetreibern gegen die Coronaregeln des Landes zurückgewiesen. Insgesamt habe der Staatsgerichtshof 2021 48 Verfahren erledigt, darunter 25 Verfahren mit Coronabezug; außerdem seien Entscheidungen zu Verfahren aus ganz unterschiedlichen Bereichen ergangen; so sei zum Beispiel auch ein Eilantrag eines Landwirtes wegen des weiteren Ausbaus der A 49 zurückgewiesen worden.

„Die Hessische Verfassung ist auch nach 75 Jahren ein hoch aktueller Wegweiser. Auch wenn die derzeitige Situation bei der Verabschiedung unserer Landesverfassung nicht vorauszusehen war, gilt der Rahmen der Hessischen Verfassung in diesen Zeiten ohne Abstriche. Die Gerichte wachen darüber, dass sich Krisenbewältigung im Rahmen des Rechts bewegt. Diese Aufgabe füllen sie konsequent und erfolgreich aus. Der Rechtsstaat funktioniert. Er stellt umfassende und abschließende Überprüfungsmöglichkeiten staatlichen Handelns zur Verfügung. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Entscheidungen der Gerichte nicht allen gefallen. Eine kritische Begleitung der Arbeit der Gerichte ist in einem lebendigen Rechts- und Verfassungsstaat eine Selbstverständlichkeit. Gleichzeitig besteht aber nicht der geringste Anlass für Misstrauen oder gar vermeintliche Widerstandsrechte. In unserer Gesellschaft hat sich eine gefährliche Parallelwelt entwickelt, die die Grundsätze der friedlichen und freiheitlichen Rechts- und Verfassungsordnung missachtet und diese durch ganz eigene Maßstäbe ersetzt. An dieser Stelle sind alle aufgerufen, Grenzen zu setzen und für unser verfassungsrechtlich vorgegebenes System einzutreten. Demokratisch legitimierte Institutionen verdienen Respekt. Einschüchterungen, Hass und Gewalt gegen Politiker, Polizisten und Journalisten, wie wir sie in diesen Wochen erleben, sind unerträglich. Sie bedürfen klarer und unmissverständlicher Antworten der Gesellschaft und des Rechtsstaats“, führte Prof. Dr. Roman Poseck weiter aus.

Im Mittelpunkt der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes habe in dem nun zu Ende gehenden Jahr insbesondere das Normenkontrollverfahren zum Gesetz über das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ gestanden. Nach der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2021 habe das Verfassungsgericht das Gesetz mit Urteil vom 27. Oktober 2021 für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen erklärt und eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2022 bestimmt. Zum einen verstoße das Gesetz über das Sondervermögen gegen die Grundsätze des Haushaltsverfassungsrechts und gegen das Budgetrecht des Landtages. Zum anderen widerspreche die Ermächtigung zur Kreditaufnahme dem Verbot der Neuverschuldung.

„Mit der Entscheidung zum sogenannten Corona-Sondervermögen hat der Staatsgerichtshof juristisches Neuland betreten. Wir haben als erstes Verfassungsgericht in Deutschland verfassungsrechtliche Grundsätze für die kreditfinanzierte Bewältigung der Coronapandemie aufgestellt. Uns war es wichtig, dieses Verfahren besonders zügig zu bearbeiten, um möglichst schnell verfassungsrechtliche Klarheit zu schaffen. Die Aufnahme der Schuldenbremse in die Landesverfassungen – einschließlich der Hessischen Verfassung – und in das Grundgesetz hat die Ausgangslage für die Aufnahme von Krediten durch die Länder und den Bund grundlegend geändert. Kreditaufnahmen sind seitdem nur noch als Ausnahme unter strengen Voraussetzungen verfassungsrechtlich zulässig. Es kommt daher nicht nur auf das Vorliegen einer Notlage, sondern auch darauf an, dass ein konkreter Veranlassungszusammenhang zwischen der Bewältigung der Krise und der Kreditaufnahme besteht. Der Staatsgerichtshof hat mit seiner Entscheidung ausdrücklich nicht an der politischen Debatte darüber teilgenommen, ob und inwieweit die Schuldenbremse einer politischen Korrektur bedarf. Diese Fragen liegen nicht in unserer Zuständigkeit. Wir machen nicht Politik, sondern wenden die Verfassung mit ihrem aktuellen Regelungsgehalt an“, erläuterte Prof. Dr. Roman Poseck.

Am 11. Januar 2021 habe der Staatsgerichtshof zudem die Gültigkeit der Landtagswahl festgestellt und mehrere Wahlprüfungsbeschwerden zurückgewiesen.

Dr. Jakob Kadelbach

Richter am Amtsgericht

Staatsgerichtshof des Landes Hessen

Wissenschaftlicher Mitarbeiter