Staatsgerichtshof des Landes Hessen

Mündliche Verhandlung zum „Corona-Sondervermögen“

Lesedauer:4 Minuten

Nr. 04/2021

In den Verfahren über die Normenkontrollanträge zum „Corona-Sondervermögen“ von 40 Mitgliedern des Hessischen Landtags (von SPD und FDP) und der Fraktion der AfD im Hessischen Landtag findet, wie in der Pressemitteilung Nr. 3 / 2021 angekündigt, die 

mündliche Verhandlung

am

Mittwoch, den 14. Juli 2021, 11:00 Uhr,
im externen Sitzungssaal des Landgerichts Wiesbaden,
Grundweg, Festplatzgelände „Gibber Kerb“, 65203 Wiesbaden

statt.

Zur Vorbereitung der Verhandlung hat der Staatsgerichtshof den Verfahrensbeteiligten die folgende Verhandlungsgliederung übersandt:

  1. Feststellung der Anwesenheit 5 Min.
  2. Einführung und Sachbericht 25 Min.
  3. Zusammenfassende Darstellung der Verfahrensbeteiligten
    40 Mitglieder des Hessischen Landtags maximal 10 Min.
    Fraktion der AfD im Hessischen Landtag maximal 10 Min.
    Landesregierung maximal 10 Min.
    Landesanwältin maximal 10 Min.
  4. Zulässigkeit 10 Min.
  5. Änderung des 2/3-Erfordernisses durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Artikel 141-Gesetzes 10 Min.
  6. Sondervermögen
    Maßstäbe der Zulässigkeit nach der Hessischen Verfassung 20 Min.
    Zulässigkeit des Sondervermögens „Hessens gute Zukunft sichern“ (Budgetrecht und Haushaltsgrundsätze) 30 Min.
  7. Neuverschuldungsverbot, Art. 141 Abs. 1 HV
    Ausnahme wegen Naturkatastrophe oder außergewöhnlicher Notsituation 10 Min.
    Veranlassungszusammenhang und Darlegungserfordernisse (Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 GZSG und Steuerausfallkompensationen nach § 2 Abs. 2 GZSG) 45 Min.
    Tilgungszeitraum 10 Min.
    Subsidiarität von Kreditaufnahmen nach Art. 141 Abs. 4 HV gegenüber anderen haushaltsrechtlichen Optionen zur Krisenbewältigung, insbesondere Auflösung von Rücklagen 10 Min.
  8. Schlussvorträge und Antragstellung jeweils maximal 5 Min.

Mit ihren Normenkontrollanträgen wenden sich die Antragsteller gegen das Gesetz über das Sondervermögen „Hessens gute Zukunft sichern“ vom 4. Juli 2020 (Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz). Sie sind der Auffassung, das Gute-Zukunft-Sicherungsgesetz verstoße gegen haushaltsverfassungsrechtliche Grundsätze, gegen das Budgetrecht des Landtags und gegen das Verbot der Neuverschuldung. Die 40 Mitglieder des Hessischen Landtags richten sich mit ihrem Normenkontrollantrag zusätzlich gegen einzelne Bestimmungen des Haushaltsgesetzes 2020 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes vom 4. Juli 2020. Es verstoße ebenfalls gegen einen haushaltsverfassungsrechtlichen Grundsatz und enthalte einen verfassungswidrigen Eingriff in das Verbot der Neuverschuldung. Sie greifen auch das 2.Änderungsgesetz zum Artikel 141-Gesetz vom 2. Juli 2020 an und machen eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips geltend.

Da die Verhandlung unter den gegenwärtigen Bedingungen der Corona-Pandemie stattfindet, ist angeordnet, dass alle im Gebäude anwesenden Personen in sämtlichen Räumlichkeiten, auch am Sitzplatz, eine OP-Maske oder Schutzmaske der Standards FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar ohne Ausatemventil (medizinische Maske) zu tragen haben. Ausnahmen bestehen für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine medizinische Maske tragen können, sofern sie einen entsprechenden Nachweis vorlegen. Von der Verpflichtung, auch am Sitzplatz eine medizinische Maske zu tragen, sind zudem diejenigen Personen befreit, die einen Nachweis führen, dass keine Anhaltspunkte für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 vorliegen (Negativnachweis). Ein solcher Negativnachweis kann durch einen Impfnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Testnachweis erfolgen. Es ist das Mindestabstandsgebot von 1,50 Metern zu beachten.

Eine Akkreditierung für Pressevertreter ist nicht erforderlich. Einen Sitzplatz können wir Ihnen aber nur reservieren, wenn Sie sich vorher anmelden (per E-Mail unter geschaeftsstelle@stgh.hessen.de oder telefonisch bei der Geschäftsleitung des Staatsgerichtshofes unter 0611 32 142654). Sofern Sie beabsichtigen, mit einem Filmteam anwesend zu sein, bitten wir um eine kurze Mitteilung bis spätestens 12. Juli 2021.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiter beim Staatsgerichtshof, Herrn Richter am Amtsgericht Dr. Jakob Kadelbach.

Dr. Jakob Kadelbach

Richter am Amtsgericht

Staatsgerichtshof des Landes Hessen

Wissenschaftlicher Mitarbeiter