Nr. 4/2026
Zahl der Verfahrenseingänge und -erledigungen in 2025 deutlich gestiegen / Entscheidung in dem Verfassungsstreitverfahren zum Untersuchungsausschuss Corona / Verhandlung und Entscheidung über Normkontrollantrag betreffend die Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens im Hessischen Kommunalwahlgesetz / Mündliche Verhandlung in dem Verfahren nach § 4 Satz 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid betreffend die Beschwerde der Vertrauenspersonen des Volksbegehrens „Verkehrswende in Hessen“ angesetzt.
„Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen verzeichnete im Jahr 2025 über 50 Prozent mehr Verfahrensneueingänge als im Vorjahr. Diese Entwicklung konnte durch die mit einem Plus von mehr als 40 Prozent im Jahresvergleich ebenfalls deutlich gestiegene Zahl an Verfahrenserledigungen bei gleich gebliebener Personalausstattung nicht vollständig ausgeglichen werden. Mit der deutlich gestiegenen Zahl an Erledigungen zeigt das Verfassungsgericht des Landes Hessen aber, dass es in der Lage ist, die in der Zunahme von Verfahren liegenden Herausforderungen anzunehmen und so seine Aufgabe durchgehend zu erfüllen. Aus dem Anstieg der neu eingehenden Verfahren, mit denen zu einem großen Teil die verfassungsgerichtliche Überprüfung von Gesetzen im Wege der abstrakten Normenkontrolle begehrt wird,“ so Dr. Wolf weiter, „könnte abzuleiten sein, dass die Rechtsschutzmöglichkeiten, die das Landesverfassungsgericht bietet, verstärkt wahrgenommen und in der Folge an Bedeutung gewinnen werden – ein ermutigendes Signal rechtsstaatlicher Verfassung des Landes Hessen im 80. Jahr seiner Gründung.“ Mit Blick auf das anstehende Arbeitsprogramm des Gerichts ergänzte er: „Der Staatsgerichtshof wird sich im weiteren Verlauf des Jahres 2026 zunächst mit der Beschwerde der Vertrauenspersonen des Volksbegehrens ‚Verkehrswende in Hessen‘ beschäftigen“. Einen Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Staatsgerichtshof für den 15. April 2026 um 11:00 Uhr anberaumt.
Das Verfassungsgericht des Landes Hessen entschied im vergangenen Jahr insbesondere über eine Verfassungsstreitigkeit von 27 Landtagsabgeordneten betreffend den vom Hessischen Landtag eingesetzten „Corona Untersuchungsausschuss“. Die Antragsteller wehrten sich gegen die teilweise Ablehnung ihres Einsetzungsantrages, nachdem der Landtag lediglich 7 der 43 im Antrag vorgesehenen Fragen zugelassen hatte. Der Staatsgerichtshof erachtete die Anträge, soweit sie zulässig waren, mehrheitlich größtenteils für unbegründet. Lediglich die Ablehnung von vier Fragen verstieß gegen Art. 92 Abs. 1 der Hessischen Verfassung.
Die Frage von Raumzuteilungen im parlamentarischen Betrieb beschäftigte nicht nur den Bundestag und das Bundesverfassungsgericht. Im Dezember 2026 entschied der Staatsgerichtshof in einem Verfassungsstreitverfahren ebenfalls über die Zuteilung von Räumen außerhalb der Hauptliegenschaft des Hessischen Landtages an eine Landtagsfraktion. Das von 27 Landtagsmitgliedern angestrengte Verfassungsstreitverfahren endete mit einer Zurückweisung des Antrags im Beschlusswege.
Nach der mündlichen Verhandlung im Dezember 2025 urteilte der Staatsgerichtshof zudem über einen Normkontrollantrag betreffend die Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens im Hessischen Kommunalwahlgesetz. Mit Urteil vom 28. Januar 2026 erklärte der Staatsgerichtshof Art. 3 Nr. 5 des „Hessischen Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025“ für nichtig.
Im vergangenen Jahr wurden weitere teils umfangreiche Normkontrollverfahren anhängig gemacht.
Den Staatsgerichtshof beschäftigen seit 2025 auch Verfahren in neuer Zuständigkeit:
Nach § 4b Abs. 3 des Hessischen Abgeordnetengesetzes (HessAbgG) ist der Staatsgerichtshof zur Entscheidung über Streitigkeiten betreffend Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Landtags berufen. Zwei auf dieser Zuständigkeit gründende Verfahren sind derzeit am Hessischen Verfassungsgericht anhängig.
Seit dem 1. Februar 2026 ist zudem das „Gesetz zur Änderung des Hessischen Abgeordnetengesetzes und des Hessischen Fraktionsgesetzes“ vom 16. Dezember 2025 in Kraft getreten, mit dem insbesondere § 6a HessAbgG eingeführt wurde. Diese Vorschrift erlaubt es dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtags (teils im Einvernehmen mit dem Präsidium) verschiedene Maßnahmen zum Schutz des Parlaments zu ergreifen. Hierzu gehört die Beschränkung der Nutzung vorhandener Einrichtungen des Landtags sowie der Ausschluss der Erstattung von Aufwendungen für Mitarbeiter oder Praktikanten von Landtagsabgeordneten, wenn durch den betroffenen Mitarbeiter oder Praktikanten die Gefährdung parlamentarischer Schutzgüter zu besorgen ist. Sieht sich ein Mitglied des Landtags durch eine Maßnahme oder Entscheidung nach dieser neuen Vorschrift in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt, kann es den Staatsgerichtshof des Landes Hessen anrufen. Ein auf dieser Zuständigkeit gründendes Verfahren liegt dem Hessischen Verfassungsgericht bislang nicht zur Entscheidung vor.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den zuständigen wissenschaftlichen Mitarbeiter beim Staatsgerichtshof, Herrn Richter am Landgericht Lukas Walther.