Nr. 02/2023
Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen hat den Normenkontrollantrag der Fraktionen der SPD und der FDP im Hessischen Landtag zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung des Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2021 (GVBl. 2021, S. 718) in einem heute bekanntgegebenen Beschluss als unzulässig zurückgewiesen.
1. Die angegriffene Bestimmung qualifiziert die Präsidentin bzw. den Präsidenten des Hessischen Landeskriminalamts als politische Beamtin bzw. politischen Beamten im Sinne des § 30 des Beamtenstatusgesetzes. Die Antragstellerinnen sehen hierin einen Verstoß gegen das durch Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz als Teil der Strukturprinzipien des Berufsbeamtentums geschützte Lebenszeitprinzip.
2. Die Zurückweisung des Antrags beruht auf dessen Unzulässigkeit. Der Normenkontrollantrag enthält keine hinreichend substantiierte Darlegung eines Verstoßes gegen Bestimmungen der Hessischen Verfassung und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs nicht ausreichend. Eine substantiierte Darlegung eines Verstoßes gegen die Hessische Verfassung ergibt sich nicht aus der behaupteten Verletzung des Art. 33 Abs. 5 GG. Diese Bestimmung des Grundgesetzes ist als Bundesrecht kein unmittelbarer Prüfungsmaßstab für den Hessischen Staatsgerichtshof. Auch der Umstand, dass Art. 29 Abs. 1 und Art. 135 HV wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG nichtig wären, wenn sie eine arbeits- und dienstrechtliche Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten einerseits sowie Beamten andererseits fordern sollten, ändert nichts an der Unzulässigkeit des Antrags. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass aufgrund einer Nichtigkeit dieser Bestimmungen der Hessischen Verfassung Art. 33 Abs. 5 GG zum Prüfungsmaßstab für den Staatsgerichtshof würde. Weitere Gründe hierfür wurden auch nicht vorgetragen.
3. Wegen der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags hat sich der Staatsgerichtshof zu seiner Begründetheit nicht geäußert. Dem Beschluss ist folglich keine Aussage zur Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 1 Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung des Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2021 (GVBl. 2021, S. 718) zu entnehmen.
4. Über den Normenkontrollantrag der AFD-Fraktion im Hessischen Landtag zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 7 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung des Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. November 2021 (GVBl. 2021, S. 718) – Az. P.St. 2892 – hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen noch nicht entschieden.