Staatsgerichtshof des Landes Hessen

Urteil zum Hessischen Kommunalwahlgesetz

Nr. 2/2026

Urteil des Staatsgerichtshofs in dem Verfahren über den Normenkontrollantrag der Fraktion der FDP im Hessischen Landtag betreffend die Änderung des Sitzzuteilungsverfahrens im Hessischen Kommunalwahlgesetz

- P.St. 3013 -

Art. 3 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 ist verfassungswidrig und nichtig. Dies hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden und damit den Normenkontrollantrag der FDP-Fraktion als begründet erachtet.

1. Die angegriffene Norm änderte das in § 22 Abs. 3 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes geregelte Sitzzuteilungsverfahren bei Kommunalwahlen in Hessen. Bislang galt das Hare/Niemeyer-Verfahren, welches 1980 das Verfahren nach d’Hondt abgelöst hatte. Nunmehr vollzog der Gesetzgeber eine Kehrtwende. Die Rückkehr zu d‘Hondt erfolgte laut der Gesetzesbegründung, weil das Verfahren nach Hare/Niemeyer „zu einer erheblichen und sich fortwährend verstärkenden Zersplitterung der Kommunalvertretungen beigetragen“ habe. Die Rückkehr zum d’Hondtschen Höchstzahlverfahren solle einen Beitrag zur Verringerung dieser „Zersplitterung“ leisten sowie die Funktionsfähigkeit der Kommunalvertretungen sichern.

2. Der Staatsgerichtshof erklärte die durch Art. 3 Nr. 5 des Hessischen Gesetzes zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit der kommunalen Vertretungskörperschaften und zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften vom 1. April 2025 erfolgte Rückkehr zum d’Hondtschen Höchstzahlverfahren in § 22 Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz für verfassungswidrig. Zwar sei es grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, für welches Berechnungsverfahren er sich entscheide. Er müsse aber ein Verfahren wählen, das die Neutralität gegenüber allen Parteien und Wählervereinigungen möglichst wahre. Er dürfe daher im Vergleich zu einem bisher verwendeten Verfahren kein stärker verzerrendes und deshalb im Grunde überholtes Verfahren neu einführen.

Das d’Hondtsche Höchstzahlerfahren begünstige systemimmanent stimmenstarke Parteien und Wählervereinigungen und benachteilige stimmenschwache. Der Staatsgerichtshof, der in der mündlichen Verhandlung zwei wahlmathematische Sachverständige angehört hatte, stellte fest, dass das d’Hondtsche Verfahren bei den hessischen Kommunalwahlen die Erfolgswertgleichheit der Stimmen nicht in gleichem Maß erfülle wie das bislang geltende Verfahren nach Hare/Niemeyer. Dieses Verfahren sei – anders als d’Hondt – gegenüber allen Parteien neutral und bewirke eine mathematisch exaktere Übertragung des Stimmenverhältnisses auf das Sitzverhältnis. Daher verstoße die Rückkehr zum Sitzzuteilungsverfahren nach d’Hondt gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit für das Kommunalwahlrecht und das grundrechtlich geprägte Recht der Parteien auf Chancengleichheit aus Art. 1 Abs. 1 Hessische Verfassung.

Der Staatsgerichtshof führte zudem aus, dass Sitzzuteilungsverfahren kein zulässiges Steuerungsinstrument zur Verhinderung einer Zersplitterung der kommunalen Vertretungsorgane seien. Ihre Funktion bestehe darin, eine möglichst proportionale Sitzverteilung zu bewirken. Die Anwendung eines Sitzzuteilungsverfahrens mit dem Ziel, unter Inkaufnahme seiner systembedingten Verzerrungen Veränderungen in der Sitzzuteilung zugunsten größerer Parteien und Wählervereinigungen herbeizuführen, um so die Repräsentanz stimmenschwacher Parteien und Wählervereinigungen in den Kommunalvertretungen zu reduzieren, würde das wahlmathematische Verfahren zweckentfremden.

3. Das Mitglied des Staatsgerichtshofs Richter hat ein Sondervotum abgegeben, in dem er die Auffassung vertritt, das d’Hondtsche Höchstzahlverfahren sei ein verfassungsgemäßes Sitzzuteilungsverfahren.

Das vollständige Urteil nebst Sondervotum steht auf der Internetseite des Staatsgerichtshofs zum Abruf bereit.

Dr. Livia Fenger

Richterin am Sozialgericht

Staatsgerichtshof des Landes Hessen

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