Staatsgerichtshof des Landes Hessen

Verkehrswende in Hessen

Nr. 07/2026

Urteil des Staatsgerichtshofs in dem Verfahren nach § 4 Satz 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid (P.St. 2898) betreffend die Beschwerde der Vertrauenspersonen des Volksbegehrens „Verkehrswende in Hessen“

- P.St. 2898 -

Die hessische Landesregierung hat die Zulassung des Volksbegehrens „Verkehrswende in Hessen“ zu Recht abgelehnt. Dies hat der Staatsgerichtshof des Landes Hessen mit seinem heute verkündeten Urteil entschieden und damit die Beschwerde gegen den die Zulassung versagenden Bescheid der Landesregierung als unbegründet erachtet.

1. Die Beschwerde vom 19. Oktober 2022 richtete sich gegen einen Beschluss der Landesregierung, mit dem diese die Zulassung des Volksbegehrens „Verkehrswende in Hessen“ versagt hatte. Das Volksbegehren zielte auf den Erlass eines Gesetzes zur Umsetzung der Verkehrswende (Verkehrswendegesetz) - VWG-E - in Hessen.

2. Der Staatsgerichtshof hat entschieden, dass verschiedene Regelungen des dem Volksbegehren zugrundeliegenden Gesetzentwurfs nicht den Bestimmungen der Verfassung des Landes Hessen im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über Volksbegehren und Volksentscheid - VuVG - entsprechen. Der Maßstab, anhand dessen der Staatsgerichthof die Versagung der Zulassung eines Volksbegehrens in diesem Zusammenhang überprüfe, erstrecke sich auch auf die Einhaltung der Regelungen des Grundgesetzes über die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern gemäß der Artikel 70 ff. des Grundgesetzes - GG -. Der dem Volksbegehren zugrundeliegende Gesetzentwurf enthalte Regelungen, für die dem Landesgesetzgeber – und damit korrespondierend der Volkgesetzgebung – die Gesetzgebungskompetenz evident fehle. Dies betreffe zum einen Regelungen, die von der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Bereich des Straßenverkehrsrechts umfasst sind und zum anderen eine Regelung, die in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes hinsichtlich des Schienennetzes von Eisenbahnen des Bundes eingreife.

3. Der Staatsgerichtshof hat ferner entschieden, dass eine teilweise Zulassung des Volksbegehrens im vorliegenden Fall nicht möglich sei. Denn eine Teilzulassung eines Volksbegehrens komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der verbleibende Gesetzentwurf von dem übereinstimmenden Willen der Unterzeichner des Volksbegehrens zweifelsfrei noch getragen sei. Dies lasse sich objektivierbar nur bei gänzlich untergeordneten, abtrennbaren Aspekten oder offensichtlich redaktionellen Versehen annehmen. Ein solcher Fall liege bei den hier beanstandeten Regelungen jedoch nicht vor.

Das vollständige Urteil steht auf der Internetseite des Staatsgerichtshofs zum Abruf bereit (www.staatsgerichtshof.hessen.de).

Wissenschaftliche Mitarbeiterin beim Staatsgerichtshof

Dr. Anne Sophie Eisen

Richterin am Landgericht

Staatsgerichtshof des Landes Hessen

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