Nr. 2/2025
„Im Rahmen der öffentlichen Verkündung von Entscheidungen des Staatsgerichtshofs des Landes Hessen sind nach § 22a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof Ton- und Filmaufnahmen zulässig. Danach dürfen Urteilsverkündungen vollständig in Bild und Ton übertragen werden. Der Staatsgerichtshof bietet im Rahmen seiner Möglichkeiten – soweit erforderlich – eine technische Unterstützung der Medienöffentlichkeit an.“ Hierauf wies der Präsident des Staatsgerichtshofs Dr. Wilhelm Wolf heute auch mit Blick auf den Verkündungstermin in den Verfahren über die Normenkontrollanträge betreffend die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des Hessischen Versammlungsfreiheitsgesetzes am 6. März 2025 hin.
Eine Akkreditierung für Pressevertreterinnen und Pressevertreter ist nicht erforderlich. Einen Sitzplatz können wir Ihnen aber nur reservieren, wenn Sie sich vorher anmelden (per E-Mail unter geschaeftsstelle@stgh.hessen.de). Sofern Sie beabsichtigen, mit einem Filmteam anwesend zu sein, bitten wir um eine rechtzeitige Mitteilung sowie Kontaktaufnahme vor dem Termin, um bei etwaigen technischen Anforderungen unterstützen sowie einen reibungslosen Ablauf der Verhandlung oder Verkündung gewährleisten zu können.
Für Foto-, Film- und Tonaufnahmen nach § 22a Abs. 1 StGHG gilt:
- Foto-, Film- und Tonaufnahmen im Sitzungssaal dürfen den Ablauf einer Urteilsverkündung nicht stören. Insbesondere darf das freie Blickfeld der Richterinnen und Richter des Staatsgerichtshofs nach allen Seiten nicht verstellt werden.
- Der Aufenthalt hinter der Richterbank ist nicht gestattet.
- Anweisungen des Präsidenten sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Staatsgerichtshofs ist Folge zu leisten.
- Foto- und Filmaufnahmen sind ausschließlich mit geräuscharmen Apparaten ohne Blitzlicht gestattet.
- Nach Schluss der mündlichen Verhandlung sowie in der Mittagspause sind Foto-, Film- und Tonaufnahmen, insbesondere mit Verfahrensbeteiligten oder sonstigen Personen, lediglich außerhalb des Sitzungssaals zugelassen.